Auszüge aus den Landesbauordnungen:
Auszüge aus den Landesbauordnungen:
Die komplette Landesbauverordnung der Länder können Sie beim jeweiligen Bundesland downloden.
Baden-Würtemberg
Noch keine gesetzliche Regelung über die Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht. Zu einer Entscheidung soll es voraussichtlich noch 2009 kommen.
Hier die Landesbauverordnung als PDF zum Download [316 KB]
Bayern (2007)
n der Vergangenheit setzte das Bayerische Staatsministerium des Innern mit gezielter Öffentlichkeitsarbeit auf die Eigenverantwortung der Wohnungseigentümer und -nutzer. Hierzu läuft seit 7 Jahren eine Informationskampagne auf Initiative des Innenministeriums zur Verbreitung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. 700.000 Exemplare des Faltblattes „Rauchmelder retten Leben“ sind in dieser Zeit in Bayern verteilt worden. Ob es gelungen ist, durch diese Informationskampagne Wohnungseigentümer und -nutzer davon zu überzeugen, Rauchwarnmelder zu installieren, lässt sich mit vertretbarem Aufwand nicht feststellen. Eine „Forsa-Umfrage vom Juli 2006 zur Ausstattung von privatem Wohnraum mit Rauchwarnmeldern in Deutschland“ kam zu dem Ergebnis, dass in den Ländern mit Rauchmelderpflicht durchschnittlich nur rund ein Prozent mehr Rauchwarnmelder installiert waren, als in den übrigen Ländern ohne bauordnungsrechtliche Verpflichtung.
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Berlin (2007)
Noch keine gesetzliche Regelung
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Bremen (2009)
Rauchwarnmelderpflicht: Ja, wenn Gesetzentwurf beschlossen (Protokoll der Sitzung vom 01.10.2009 liegt noch nicht vor), geregelt in der LBO, §48 Abs.4, seit 10/2009, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten, Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2015
Auszug LBO (Entwurf vom 15.September 2009): §48 (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
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Brandenburg (2008)
Noch keine gesetzliche Regelung.
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Hamburg (2006)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen
bis zum 31. Dezember 2010
Umsetzungsfristen
Vorhandene Wohnungen sind bis zum
31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
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Hessen (2005)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlaf- und Kinderzimmer
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 2014
Umsetzungsfristen
Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
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Niedersachsen (2003)
Die Landesregierung von Niedersachsen hat im Dezember 2010 im neuen Gesetzesentwurf der Niedersächsichen Bauordnung (NBauO) eine Rauchmelderplicht beschlossen. Künftig sollen Neubauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Bestandswohnungen werden nach vier Jahren in die Verpflichtung einbezogen und sollen somit voraussichtlich bis Ende 2015 mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet werden.
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Nordrhein-Westfalen (2000)
Rauchwarnmelderpflicht / Rauchmelderpflicht: Nein, aber geförderte Neubauwohnungen sind zukünftig mit Rauchwarnmeldern auszustatten.
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Rheinland-Pfalz (2003)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlaf- und Kinderzimmer
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Juli 2012
Umsetzungsfristen
Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten. (bis 2012)
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Saarland (2004)
- in Neu- und Umbauten
- für Schlaf- und Kinderzimmer
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
Umsetzungsfristen
Gilt für alle Neubauten, die nach dem 18. Februar 2004 erstellt wurden.
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Schleswig-Holstein (2007)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlaf- und Kinderzimmer
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Ende 2010
Umsetzungsfristen
Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.
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Sachsen (2009)
Noch keine gesetzliche Regelung.
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Sachsen-Anhalt (2009)
Ja, geregelt in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), §47, Abs. 4 , seit 12/2009, Nachrüstpflicht für Wohnungen bis zum 31. Dezember 2015.
Auszug BauO LSA: § 47 Wohnungen, (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
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Mecklenburg-Vorpommern (ab 09/2006)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31. Dezember 2009
Umsetzungsfristen
Bestehende Wohnungen sind bis zum
31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.
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Thüringen (2008)
- in Neu- und Umbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
Umsetzungsfristen
Gilt für Neu- und Umbauten ab 06. Februar 2008.
Hier die Landesbauverordnung als PDF zum Download [57 KB]
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